Familienbuch von Amts wegen
EINLEITUNG
Beim Standesamt wird das sogenannte Familienbuch geführt. Familienbücher enthalten Angaben zu den Ehegatten, den Eltern der Ehegatten und den Kindern der Ehegatten. Es ist ständig fortzuführen.
Das Familienbuch wird von Amts wegen im Anschluss an die Eheschließung angelegt, wenn die Ehe im Inland vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen wurde. Auf die Staatsangehörigkeit der Eheschließenden kommt es nicht an. Bei der Anlegung verwertet der Standesbeamte die Dokumente, die ihm schon im Eheschließungsverfahren vorgelegt wurden.
Auf Antrag kann das Familienbuch auch für Ehen angelegt werden, die im Inland vor einer Vertretung eines ausländischen Staates oder im Ausland rechtswirksam geschlossen wurden. Näheres finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Anlegung des Familienbuches auf Antrag (VB)".
ZUSTAENDIG
das Standesamt der Eheschließung
KOSTEN
- Anlegung des Familienbuches bei dem Standesamt, das die Trauung vorgenommen hat: kostenlos
- für die Anlegung des Familienbuches auf Antrag (VB): 33 Euro
Das Familienbuch ist vom Stammbuch zu unterscheiden. Das Stammbuch befindet sich im Besitz der Familie und verzeichnet alle wichtigen Ereignisse in der Familie (z.B. Heirat, Geburten, Sterbefälle). Das Stammbuch kann bei der Anmeldung zur Eheschließung im Standesamt ausgesucht werden und ist kostenpflichtig.
RECHTSGRUNDLAGE
- § 12 Personenstandsgesetz (PStG) (Anlegung des Familienbuchs von Amts wegen)
- § 14 Personenstandsgesetz (PStG) (Fortführung des Familienbuchs über die Ehegatten)
- § 15 Personenstandsgesetz (PStG) (Fortführung des Familienbuchs über die gemeinsamen Kinder)
- § 15a Personenstandsgesetz (PStG) (Anlegung des Familienbuchs auf Antrag)
- § 5 Verordnung des Innenminsteriums Baden-Württemberg zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStGDVO) (Anlegung des Familienbuchs)